Oktober 27, 2026

Manager, Field Sales Engineering

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Jetzt abonnierenSeit dem 12. September 2026 gilt im EU Data Act die nächste Stufe: die Access-by-Design-Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2854. Neu in Verkehr gebrachte vernetzte Fahrzeuge, Baumaschinen und Telematiksysteme müssen von Grund auf so konstruiert sein, dass Nutzer und autorisierte Dritte ohne Umwege auf ihre Betriebsdaten zugreifen können. Für Fuhrparkleiter, Sicherheitsverantwortliche und Geschäftsführung in Transport, Logistik und Bau wird Datenzugang damit vom regulatorischen Nebenschauplatz zu einem festen Kriterium jeder Fahrzeug- und Systembeschaffung.
Der Data Act unterscheidet zwei zeitlich getrennte Pflichten. Seit dem 12. September 2025 haben Nutzer einen Rechtsanspruch auf ohne Weiteres verfügbare Produkt- und Related-Service-Daten, und zwar auch für Bestandsflotten, sobald der Datenhalter diese Daten bereits besitzt, etwa im OEM-Portal. Seit dem 12. September 2026 kommt die Access-by-Design-Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 hinzu: Sie gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Stichtag erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Eine Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge oder Maschinen entsteht dadurch nicht. In Deutschland ist am 30. Mai 2026 das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) in Kraft getreten. Es benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde und sieht für Verstöße gegen die Gestaltungspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor.
Der Data Act erfasst Nutzungs-, Geräte-, Standort- und Diagnosedaten, wie sie Sensoren in vernetzten Fahrzeugen, Baumaschinen und Telematiksystemen erzeugen, etwa zu Geschwindigkeit, Standort oder Betriebszustand. Reine Inhaltsdaten wie Videoaufnahmen fallen nicht darunter. Anspruchsberechtigt sind Nutzer im Sinne des Data Act: Eigentümer, Mieter und Leasingnehmer eines vernetzten Produkts. Sie können ihre Daten an Dritte ihrer Wahl weitergeben, etwa an eine Werkstatt, einen Versicherer oder einen Anbieter von Analyse-Tools. Für Flottenbetreiber bedeutet das eine freiere Wahl bei Wartung und Versicherung, die bislang oft an den Fahrzeughersteller gebunden war. Ob eine einzelne Werkstatt tatsächlich das passende Datenformat erhält, hängt weiterhin von Produkt, Dienst und Zweck im Einzelfall ab.
Die neue Datenhoheit eröffnet Flottenbetreibern konkrete Vorteile: freie Wahl von Werkstätten, Versicherern und Analyse-Tools sowie mehr Wettbewerb unter Drittanbietern, was Preise und Servicequalität verbessern kann. Gleichzeitig entstehen neue Risiken. Wer Fahrzeug- und Telematikdaten an Dritte weitergibt, muss Datensicherheit und Missbrauchsschutz selbst sicherstellen, insbesondere wenn personenbezogene Daten wie Standort oder Fahrverhalten betroffen sind, denn hier gilt die DSGVO parallel zum Data Act. Außerdem können neue Drittanbieter mit Zugriff auf dieselben Betriebsdaten zu zusätzlichem Wettbewerbsdruck auf etablierte Dienstleister führen. Klare interne Regeln, wer welche Daten an wen weitergibt, werden damit Teil der Fuhrparkstrategie.
Deutschland und Österreich sind EU-Mitgliedstaaten, in denen der Data Act unmittelbar gilt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem 30. Mai 2026 zuständige Durchsetzungsbehörde, für den datenschutzrechtlichen Teil ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verantwortlich. In Österreich gilt der Data Act ebenso unmittelbar, eine eigene Durchsetzungsbehörde befindet sich dort jedoch noch im Aufbau; für Datenschutzfragen ist die Österreichische Datenschutzbehörde zuständig. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, weshalb die Verordnung dort keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Betroffen sind Schweizer Unternehmen dennoch mittelbar: als Hersteller, die vernetzte Fahrzeuge oder Maschinen in der EU in Verkehr bringen, als Dateninhaber, die Daten an Empfänger in der EU weitergeben, oder als Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für EU-Kunden. Ein Schweizer Speditionsunternehmen mit grenzüberschreitenden Touren in die EU oder mit EU-Kunden sollte die Anforderungen deshalb ebenso einplanen wie ein Betrieb in Deutschland oder Österreich.
Wer heute schon volle Transparenz über die eigenen Betriebsdaten hat, erfüllt die neuen Anforderungen des Data Act nicht reaktiv, sondern aus einer Position der Stärke. Das betrifft nicht nur den reinen Datenzugang, sondern auch die Frage, wie Daten sicher und nachvollziehbar mit Dritten geteilt werden, ein Thema, das sich mit den Anforderungen aus NIS-2 an die Cybersicherheit vernetzter Systeme überschneidet. Fuhrparkverantwortliche, die diese Themen gemeinsam denken, vermeiden doppelte Compliance-Arbeit und schaffen zugleich die Grundlage für datengestützte Physical-AI-Anwendungen im eigenen Betrieb.
Die Connected Operations Platform von Samsara gibt Organisationen von Haus aus die Kontrolle über ihre eigenen Betriebsdaten: über eine offene API, exportierbare Rohdaten und granular einstellbare Zugriffsrechte. Samsara verarbeitet über 120 Milliarden API-Aufrufe und arbeitet dabei mit bestehenden Systemen zusammen, einschließlich anderer ELD-, Safety-, TMS- und Maintenance-Lösungen. Organisationen, die bereits heute auf dieser Architektur aufbauen, müssen ihre Datenprozesse nicht erst wegen des Data Act neu aufsetzen, sie passen die bestehende Zugriffsstruktur lediglich an die neuen Nutzerrechte an.
Was regelt der EU Data Act konkret? Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) legt fest, wer auf Daten aus vernetzten Produkten wie Fahrzeugen oder Maschinen zugreifen darf. Nutzer erhalten einen Rechtsanspruch auf ihre Produktdaten und können diese an Dritte weitergeben.
Muss ich meine Bestandsflotte jetzt technisch nachrüsten? Nein. Die Access-by-Design-Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 gilt nur für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht werden. Bestandsfahrzeuge und -maschinen müssen nicht umgebaut werden.
Gilt der EU Data Act auch in der Schweiz? Direkt nicht, da die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Schweizer Unternehmen sind aber mittelbar betroffen, etwa als Hersteller, die vernetzte Produkte in der EU vertreiben, oder als Dateninhaber, die Daten an Empfänger in der EU liefern.
Welche Daten fallen unter den Data Act? Nutzungs-, Geräte-, Standort- und Diagnosedaten aus Sensoren vernetzter Produkte. Reine Inhaltsdaten wie Videoaufnahmen sind ausgenommen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen? In Deutschland sieht das DADG für Verstöße gegen die Gestaltungspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor. In Österreich steht eine eigene Bußgeldregelung noch aus.
Sie möchten wissen, wie Ihre Flotte heute schon für die Anforderungen des EU Data Act aufgestellt ist? Vereinbaren Sie eine Demo mit Samsara.
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