Effizienz

LkSG-Reform 2026: Weniger Berichtspflicht, aber nicht weniger Verantwortung – was Flottenbetreiber jetzt wissen müssen

Oktober 13, 2026

Juri Jarkowski

Team Lead, Account Executive

Autobahn mit LKWs und PKWs in beide Richtungen fahrend, umgeben von grünen Feldern und einer Stadt im Hintergrund.

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Der Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) am 16.01.2026 in erster Lesung beraten. Die BAFA hat ihr digitales Berichtsformular bereits abgeschaltet, der Bußgeldkatalog soll von 13 auf vier Tatbestände sinken. Für Speditionen, verladende Industrie und Busunternehmen klingt das nach Entlastung, ändert aber wenig an der eigentlichen Aufgabe: Risiken in der Lieferkette sichtbar zu machen und zu belegen.

Was sich am LkSG konkret ändert

Das LkSG ist am 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten in Kraft getreten, seit 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und verpflichtet sie zu Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und Dokumentation entlang der Lieferkette. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Novelle beschlossen, die zwei Dinge ändert: Die jährliche Berichtspflicht gegenüber der BAFA entfällt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, und der Bußgeldkatalog wird von 13 auf vier Tatbestände reduziert. Sanktioniert werden künftig nur noch schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten.

In der Praxis ist ein Teil davon bereits Realität. Die BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Berichte mehr und hat das digitale Berichtsformular am 7. November 2025 endgültig deaktiviert. Der Bundestag berät den Gesetzentwurf weiterhin in den Ausschüssen, eine Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt für die kommenden Monate als wahrscheinlich.

Warum Entbürokratisierung nicht Entpflichtung bedeutet

Die Novelle streicht die Berichtspflicht, nicht die Sorgfaltspflicht. Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten müssen weiterhin ein Risikomanagementsystem betreiben, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen umsetzen und ein Beschwerdeverfahren bereitstellen. Auch die interne Dokumentationspflicht bleibt unverändert bestehen, nur die Meldung an die BAFA fällt weg.

Für Fuhrparkleiter und Verantwortliche in der verladenden Industrie heißt das konkret: Ohne Berichtspflicht gibt es keinen jährlichen Fixpunkt mehr, an dem Nachweise ohnehin zusammengetragen werden müssen. Die Verantwortung, Risiken entlang der Lieferkette erkennen und belegen zu können, verschiebt sich damit stärker in die laufende operative Praxis.

Der Blick nach vorn: Die CSDDD kommt, aber für weniger Unternehmen

Das LkSG ist als nationale Übergangslösung gedacht, bis die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) in deutsches Recht umgesetzt ist. Die Bundesregierung plant, das LkSG dafür durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung abzulösen.

Mit dem Omnibus-I-Paket hat die EU den Anwendungsbereich der CSDDD im Frühjahr 2026 deutlich verkleinert: Statt der ursprünglich gestaffelten Schwellenwerte ab 1.000 Beschäftigten greift die Richtlinie künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit für die nationale Umsetzung, die Pflichten selbst greifen für betroffene Unternehmen ab dem 26. Juli 2029. Die Bundesregierung hat im Reformpaket vom 2. Juli 2026 angekündigt, die CSDDD eins zu eins umzusetzen und den Anwendungsbereich des LkSG bereits im Herbst 2026 auf diese höhere Schwelle einzuschränken.

Was das für Speditionen und verladende Industrie bedeutet

Für viele mittelständische Logistik- und Transportunternehmen liegt die neue CSDDD-Schwelle von 5.000 Beschäftigten deutlich höher als die bisherige LkSG-Grenze. Wer heute unter das LkSG fällt, fällt damit nicht automatisch auch unter die künftige CSDDD-Pflicht.

Das bedeutet aber nicht, dass Sorgfaltspflichten für kleinere Fuhrparks und Speditionen verschwinden. Große Konzerne, die weiterhin unter die CSDDD fallen, geben ihre Sorgfaltspflichten über Verträge an Zulieferer und Subunternehmer weiter, auch wenn diese selbst unter der neuen Schwelle liegen. Speditionen und Transportunternehmen, die für verladende Industrie oder große Fuhrparkbetreiber fahren, werden also weiterhin Nachweise zu Standort-, Zustands- und Prozessdaten liefern müssen, unabhängig davon, ob sie selbst direkt berichtspflichtig sind.

Wer jetzt in durchgängige Sichtbarkeit über die eigene Flotte investiert, ist auf beide Szenarien vorbereitet: auf die reduzierten, aber weiterhin geltenden LkSG-Pflichten und auf die Anforderungen, die große Auftraggeber im Rahmen der CSDDD an ihre Lieferkette weitergeben.

Durchgängige Sichtbarkeit als Grundlage für Sorgfaltspflicht-Nachweise

Sorgfaltspflicht-Nachweise stehen und fallen mit belastbaren Daten, unabhängig davon, in welchem Format sie am Ende verlangt werden. Die Connected Operations® Platform von Samsara liefert Standort-, Temperatur- und Zustandsdaten in Echtzeit über die gesamte Flotte. Das ergibt eine durchgängige Dokumentationsgrundlage, die sich sowohl für die interne LkSG-Dokumentation als auch für Nachweise gegenüber Auftraggebern im Rahmen der CSDDD nutzen lässt, ganz gleich, wie sich die konkrete Berichtspflicht in den kommenden Jahren noch verändert.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Fuhrparkleiter noch einen LkSG-Bericht bei der BAFA einreichen? Nein. Die BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Berichte mehr und hat das digitale Berichtsformular im November 2025 abgeschaltet. Die geplante Novelle streicht die Berichtspflicht zudem rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Entfallen damit auch die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG? Nein. Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren bleiben für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten weiterhin Pflicht. Nur die jährliche Berichterstattung an die BAFA entfällt.

Ab wann gilt die CSDDD für deutsche Unternehmen? Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Die materiellen Pflichten greifen für betroffene Unternehmen ab dem 26. Juli 2029, und zwar für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.

Betrifft die CSDDD auch kleinere Speditionen unter der 5.000-Mitarbeiter-Schwelle? Direkt nicht. Indirekt aber sehr wohl: Große Auftraggeber, die selbst unter die CSDDD fallen, geben ihre Sorgfaltspflichten vertraglich an Zulieferer und Subunternehmer weiter, unabhängig von deren eigener Unternehmensgröße.

Soll das LkSG langfristig ganz abgeschafft werden? Nein. Die Bundesregierung plant, das LkSG durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die europäische CSDDD in deutsches Recht umsetzt. Ein Wegfall jeder gesetzlichen Sorgfaltspflicht ist damit nicht vorgesehen.

Sorgfaltspflicht-Nachweise ohne zusätzlichen Aufwand

LkSG-Dokumentation und CSRD-Emissionsberichterstattung fordern im Kern dasselbe: belastbare, durchgängige Daten aus der eigenen Flotte und den beauftragten Frachtführern. Das Whitepaper „Emissionstransparenz in der Drittflotte" zeigt, wie eine einzige Telematik-Dateninfrastruktur beide Anforderungen gleichzeitig abdeckt.

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